Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Eine neue Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit der Erklärungen


Wissen Sie, dass Ihre Angehörigen, Ehepartner, Geschwister, erwachsenen Kinder oder Eltern nicht berechtigt sind, für Sie die notwendigen Verfügungen zu treffen, wenn Sie aufgrund eines Unfalles oder Krankheit vorübergehend oder dauerhaft daran gehindert sind?

Wissen Sie, dass zu diesen notwendigen Verfügungen nicht nur denkbare Erklärungen gegenüber der Bank, einer Behörde, dem Finanzamt oder einem privaten Vertragspartner gehören, sondern auch die Anweisung an Ärzte, bestimmte Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen?

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 6.7.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16) einige Dinge zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung klargestellt, die es sinnvoll machen, die vielleicht schon erteilte Vollmacht bzw. Verfügung zu überprüfen. Klargestellt wurde nämlich, dass die Patientenverfügung, bestimmte lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen oder abzubrechen, hinreichend konkret sein muss.

Eine Generalvollmacht, die eine Person des Vertrauens berechtigt, über alle wichtigen Fragen des Lebens im Falle der eigenen Verhinderung zu entscheiden, ist wichtiger als eine Lebensversicherung. Oder wollen Sie, dass ein Ihnen unbekannter Betreuer für Sie entscheidet, während Ihre Angehörigen nicht einmal informiert werden?

Durch die Entscheidung des BGH macht es Sinn, bestehende Vollmachten und Patientenverfügungen zu überprüfen, denn es könnte sein, dass diese nicht mehr ausreichend sind. Für alle, die diese Vorsorge noch nicht getroffen haben, gilt meine dringende Empfehlung, sich schnellstmöglich dazu Rechtsrat einzuholen. Dies gilt umso mehr, als es heute scheinbar immer häufiger vorkommt, dass nahe Angehörige, ja sogar Ehepartner, von den Ärzten unter Berufung auf die Schweigepflicht nicht einmal mehr Auskunft bekommen.